Stand: 05/2025
E-Bikes haben sich als umweltfreundliche Alternative für städtische Lieferdienste etabliert. Ob Kurier-, Essensliefer- oder Handwerksbetriebe – viele setzen auf Pedelecs und S-Pedelecs, um flexibel und emissionsfrei Waren zu transportieren. Doch die E-Bike Vorschriften 2025 sind komplex und unterscheiden sich je nach Land. Entscheider:innen in der urbanen Logistik und im Flottenmanagement müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen, um Bußgelder und Haftungsrisiken zu vermeiden. Dieser Leitfaden bietet einen umfassenden Überblick: von den Unterschieden zwischen Pedelecs und S-Pedelecs über Führerschein-, Kennzeichen- und Helmpflichten bis hin zu speziellen Vorschriften in Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und Belgien. Zudem zeigen wir praxisnah, wie Flottenmanager:innen ihre E-Bike-Flotte regelkonform aufstellen, etwa durch die Auswahl geeigneter Modelle für bestimmte Stadtgebiete oder Lieferstrecken. Dabei fließen aktuelle Regelungen und Best Practices aus dem DACH-Raum und Benelux ein, sodass Sie bestens informiert sind.
⚠ Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Gesetzeslagen und Vorschriften können sich ändern und regional unterschiedlich ausgelegt werden. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. die zuständigen Behörden.
Pedelec vs. S-Pedelec: Unterschiede verstehen
E-Bike ist nicht gleich E-Bike. Im rechtlichen Kontext wird vor allem zwischen Pedelecs und S-Pedelecs unterschieden:
- Pedelecs (Pedal Electric Cycle): Darunter versteht man Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer Motor-Nenndauerleistung von max. 250 Watt. Der Motor arbeitet nur, wenn in die Pedale getreten wird; eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist zulässig. Pedelecs gelten in nahezu allen Ländern als Fahrräder im rechtlichen Sinne. Das bedeutet: kein Führerschein, keine Zulassung oder Versicherungskennzeichen und keine Helmpflicht (außer für Kinder in einigen Ländern). Lieferdienste können Pedelecs somit ohne bürokratische Hürden einsetzen. Umgangssprachlich werden diese Fahrzeuge meist einfach als „E-Bikes“ bezeichnet, obwohl technisch Pedelec der korrektere Begriff ist.
- S-Pedelecs (Speed-Pedelecs): Diese schnellen E-Bikes unterstützen das Pedalieren bis 45 km/h und haben Motorleistungen bis zu 4 kW (4000 Watt). Sie sind deutlich leistungsstärker gebaut (verstärkte Rahmen, Bremsen etc.), um den höheren Geschwindigkeiten gerecht zu werden. Entscheidend ist die rechtliche Einstufung: Ein S-Pedelec zählt nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug, in der EU meist als Kleinkraftrad (Klasse L1e-B), vergleichbar einem Mofa oder Moped. Diese Einstufung zieht strengere Vorschriften nach sich (Führerschein, Versicherung, technische Ausstattung, siehe unten). In der Praxis spricht man auch von „schnellen E-Bikes“, die insbesondere bei längeren Lieferstrecken oder außerhalb dicht bebauter Innenstädte Zeitvorteile bieten können. Allerdings sind die Auflagen höher, was ihren Einsatz in Lieferflotten sorgfältig geplant werden muss.
Übersicht: Die folgende Tabelle fasst die Hauptunterschiede zwischen Pedelec und S-Pedelec im Lieferdienst zusammen:
Merkmal | Pedelec (E-Bike bis 25 km/h) | S-Pedelec (bis 45 km/h) |
Geschwindigkeit | Tretunterstützung bis 25 km/h, darüber keine Motorhilfe. | Tretunterstützung bis 45 km/h. |
Motorleistung | Max. 250 W Nenndauerleistung (EU-Standard). | Bis zu 4.000 W Nenndauerleistung. |
Führerschein | Nicht erforderlich (gilt als Fahrrad). | Pflicht: mind. Führerscheinklasse AM (Moped). |
Versicherung | Nicht erforderlich (Haftpflicht privat empfohlen). | Pflicht: Kfz-Haftpflicht mit Versicherungskennzeichen. |
Helmpflicht | Nein (nur empfohlen; in einigen Ländern für Kinder). | Ja: Sturzhelm vorgeschrieben (Anforderungen je Land, s. unten). |
Verkehrsflächen | Gilt als Fahrrad: Nutzung von Radwegen erlaubt bzw. vorgeschrieben, wo ausgeschildert. | Gilt als Kraftfahrzeug: Radwege tabu, nur Fahrbahn (wenige Ausnahmen). |
Kennzeichnung | Keine behördliche Registrierung nötig. | Nummernschild/Versicherungsplakette erforderlich. |
Technische Extras | Ausstattung nach Fahrradrecht (Licht, Reflektoren, Klingel, Bremsen) ausreichend. | Zusatzausstattung nach Kfz-Recht: z. B. Rückspiegel, Hupe, Bremslicht, Tachometer etc. vorgeschrieben. |
Rechts-Tipp: Tuning vermeiden! Die Manipulation eines Pedelecs zur Aufhebung der 25-km/h-Begrenzung ist illegal. Ein getuntes E-Bike wird rechtlich zum S-Pedelec. Wer ohne Zulassung und Führerschein damit fährt, begeht eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis/Versicherung). Für Flottenmanager:innen heißt das: Darauf achten, dass kein Fahrzeug der Flotte unzulässig modifiziert wird.
Führerschein und Altersgrenzen für E-Bikes
Einer der ersten praxisrelevanten Punkte ist, ob und welcher Führerschein für E-Bikes im Lieferdienst benötigt wird. Für Pedelecs bis 25 km/h ist in den meisten Ländern keine Fahrerlaubnis erforderlich, da sie als Fahrräder gelten. S-Pedelecs bis 45 km/h hingegen setzen mindestens die Führerscheinklasse AM (Mopedführerschein) voraus. Inhaber eines Pkw-Führerscheins (Klasse B) erfüllen diese Voraussetzung automatisch, da Klasse AM darin enthalten ist:
- Deutschland (DE): Pedelecs gelten als Fahrräder: Kein Führerschein, keine Altersbegrenzung; rein rechtlich dürfen auch Minderjährige solche E-Bikes fahren. S-Pedelecs gelten als Kleinkrafträder, Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und Klasse AM besitzen. Wer mit einem S-Pedelec ohne passende Fahrerlaubnis erwischt wird, riskiert hohe Geldstrafen oder sogar Haftstrafen, da dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar ist.
- Österreich (AT): Für Pedelecs ist keine Lenkerberechtigung nötig; sie dürfen wie Fahrräder bereits von Jugendlichen gefahren werden. S-Pedelecs fallen in Klasse L1e-B (Moped); erforderlich ist ein Führerschein AM, in Österreich regulär ab 16 Jahren erhältlich. (Österreich erlaubt zwar Moped-Prüfbescheinigungen ab 15, doch für S-Pedelecs bleibt faktisch 16 das Mindestalter.)
- Schweiz (CH): Hier gelten leicht abweichende Regeln: Das generelle Mindestalter für E-Bikes ist 14 Jahre. Langsame E-Bikes bis 25 km/h dürfen ab 16 ohne Führerausweis gefahren werden; Jugendliche von 14–15 Jahren benötigen einen Mofa-Führerausweis Kategorie M, um bereits mit 14 ein Pedelec nutzen zu dürfen. Schnelle E-Bikes bis 45 km/h erfordern in jedem Fall einen Führerausweis (Kategorie M oder höher), praktisch also mindestens 16 Jahre mit Ausweis. Die Schweiz erlaubt damit am frühesten den Zugang zu S-Pedelecs, setzt aber einen Führerschein voraus.
- Niederlande (NL): Für normale E-Bikes/Pedelecs gibt es keine Führerscheinpflicht und kein Mindestalter. Sie werden wie normale Fahrräder behandelt. Speed Pedelecs sind jedoch als Kraftfahrzeuge (bromfiets) eingestuft und verlangen einen Führerschein AM (Moped) sowie ein Mindestalter von 16 Jahren. Inhaber einer Autofahrererlaubnis sind abgedeckt. Wichtig für Lieferdienste: Stellen Sie sicher, dass angestellte Kuriere in NL einen AM- oder B-Führerschein haben, bevor Sie ihnen Speed-Pedelecs anvertrauen.
- Belgien (BE): Pedelecs bis 25 km/h können von Personen jeden Alters gefahren werden, ein Führerschein ist nicht erforderlich. Interessant ist Belgien jedoch bei leistungsstärkeren E-Bikes: Hier gibt es eine Zwischenkategorie bis 25 km/h mit bis zu 1000 W („motorisierte Fahrräder“), die zwar eine Typenzulassung und ein Konformitätszertifikat brauchen, aber ebenfalls keinen Führerschein voraussetzen (Mindestalter 16). Speed Pedelecs 45 km/h unterliegen dann der Moped-Regelung: Führerschein AM (ab 16) ist Pflicht, wobei auch ein Autoführerschein anerkannt wird. Für grenzüberschreitende Lieferungen sollte man beachten, dass ein in einem EU-Land erworbener AM-Führerschein grundsätzlich auch in anderen EU-Ländern gilt.
Praxis-Tipp: Als Flottenmanager:in sollten Sie von Ihren Fahrer:innen eine Kopie der notwendigen Führerscheine einholen, bevor Sie S-Pedelecs ausgeben. Schulen Sie Mitarbeitende zudem in den einschlägigen Verkehrsregeln, insbesondere, wenn sie von regulären Fahrrädern auf S-Pedelecs umsteigen (Geschwindigkeiten werden leicht unterschätzt).
Versicherungs- und Kennzeichenpflicht
Pedelecs (bis 25 km/h) benötigen in Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und Belgien keine behördliche Zulassung oder Haftpflichtversicherungspflicht. Sie sind verkehrsrechtlich Fahrräder. Schäden, die ein Kurier mit dem E-Bike verursacht, fallen daher in den Bereich der privaten bzw. Betriebs-Haftpflicht. Für Unternehmen ist es ratsam zu prüfen, ob die Firmenhaftpflicht oder eine spezielle Flottenversicherung E-Bikes mit abdeckt, um im Schadensfall abgesichert zu sein. In der Schweiz existierte früher eine Vignettenpflicht (Haftpflichtkennzeichen) für Mofas und E-Bikes, diese wurde jedoch für langsame E-Bikes abgeschafft – heute sind Pedelecs dort ebenfalls durch private Haftpflicht versicherbar.
S-Pedelecs (bis 45 km/h) unterliegen dagegen in allen genannten Ländern der Versicherungspflicht. Konkret bedeutet das: Vor Inbetriebnahme ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, und am Fahrzeug muss ein gültiges Versicherungskennzeichen angebracht werden.
- In Deutschland handelt es sich um das bekannte kleine Kennzeichen (wechselnde Farbe je Jahr, wie bei Mofas). Es wird von der Versicherung ausgegeben und gilt jeweils bis zum 28./29. Februar des Folgejahres. Fahren ohne gültiges Kennzeichen (z.B. abgelaufene Versicherung) kostet mindestens 40 € Bußgeld und erfüllt sogar den Straftatbestand “Fahren ohne Versicherungsschutz”. Entsprechend streng sollten Flottenverantwortliche darauf achten, die Versicherungen jährlich zu verlängern.
- In Österreich und Belgien erhält man ebenfalls ein kleines Kennzeichen (Format ähnlich Moped). In Österreich wird das Versicherungskennzeichen jährlich gewechselt; in Belgien sind S-Pedelecs wie andere Mopeds bei der DIV zu registrieren, wodurch ein permanentes Kennzeichen zugeteilt wird (weiße Schrift auf rotem Grund). Auch hier gilt: Ohne gültige Haftpflicht zu fahren, zieht Konsequenzen nach sich.
- In der Schweiz benötigt ein S-Pedelec ein gelbes Kontrollschild (ähnlich dem Mofa-Kennzeichen). Dieses wird vom kantonalen Straßenverkehrsamt zugeteilt, meist vermittelt über den Velohändler beim Kauf. Verbunden ist damit die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, häufig über die Mobiliar-Versicherung oder andere Anbieter geregelt. Flotten mit vielen S-Pedelecs können in CH wie auch in anderen Ländern meist einen Rahmenvertrag mit einem Versicherer schließen, um die Abwicklung zu vereinfachen.
- Die Niederlande registrieren Speed-Pedelecs als Bromfiets. Man erhält ein amtliches Kennzeichen (gelbe Nummerntafel) und muss das Fahrzeug bei der RDW anmelden. Die Versicherung ist dabei analog zum Moped vorgeschrieben. Achtung: In NL gibt es zudem langsame E-Mopeds mit blauer Nummerntafel (sog. Snorfiets bis 25 km/h, häufig mit Gasgriff). Solche sind im Lieferdienst aber selten. Dalls doch verwendet, beachten, dass seit 2023 auch für die blauen Kennzeichen Helmpflicht gilt (dazu unten mehr).
Versicherungsschutz gewerblich: Neben der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden Dritter) sollte man im gewerblichen Einsatz prüfen, ob ein Kaskoschutz für die E-Bikes sinnvoll ist (Diebstahl, Akkubrand, Unfallschäden am Rad). SMARTVÉLO unterstützt Unternehmen mit Full-Service, das Versicherung, Wartung und Ersatz bei Ausfall einschließt – so bleibt die Lieferflotte stets einsatzbereit und rechtlich auf der sicheren Seite.
Helmpflicht: Was ist vorgeschrieben?
Die Helmpflicht für S-Pedelecs ist ein viel diskutiertes Thema – gerade im Lieferdienst, wo Praktikabilität und Sicherheit abgewogen werden. Fakt ist: Für Pedelecs bis 25 km/h gibt es derzeit in keinem der betrachteten Länder eine generelle Helmpflicht für Erwachsene. Dennoch wird das Tragen eines geeigneten Fahrradhelms dringend empfohlen, da Unfälle mit E-Bikes ähnlich schwere Kopfverletzungen verursachen können wie Fahrradunfälle ohne Motor. In einigen Ländern gelten Helmpflichten für Kinder und Jugendliche auf Fahrrädern (z. B. in Österreich bis 12 Jahre), was auch E-Bikes einschließt.
Für S-Pedelec-Fahrer:innen dagegen gilt durchweg eine Helmpflicht, allerdings unterscheiden sich die Anforderungen leicht je nach Land:
- Deutschland: Hier müssen S-Pedelec-Fahrer einen Motorrad- oder Mofahelm (ECE 22.05 konform) tragen. Ein normaler Fahrradhelm reicht rechtlich nicht aus. Wer ohne geeigneten Helm fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Verwarngeld 15 € in Deutschland). Für Lieferdienste ist daher obligatorisch, Mitarbeiter mit zugelassenen Helmen auszustatten. Tipp: Es gibt spezielle leichte Helme nach NTA-8776-Norm, die von vielen Ländern (z.B. NL, BE) anerkannt werden. In DE offiziell zwar nicht als Ersatz zugelassen, aber viele Modelle erfüllen zusätzlich ECE-Normen. Im Zweifel also einen echten Motorrad- oder geprüften Speedpedelec-Helm wählen.
- Österreich: Helmpflicht für S-Pedelecs; vorgeschrieben ist explizit ein Motorradhelm nach ECE-R 22.05. Das Tragen eines gewöhnlichen Radhelms ist nicht zulässig. Auch hier drohen bei Verstoß Geldstrafen. Da in AT wie in DE S-Pedelecs sehr strikt als Kfz behandelt werden, sollten Unternehmen ihren Fahrern die passenden Helme stellen und auf Einhaltung pochen.
- Schweiz: Die Schweiz verlangt seit einigen Jahren, dass auf schnellen E-Bikes (45 km/h) mindestens ein Velohlem getragen werden muss. Das heißt, ein herkömmlicher Fahrradhelm genügt der gesetzlichen Helmpflicht. Jedoch empfiehlt die BFU (Beratungsstelle für Unfallverhütung) dringend spezielle E-Bike-Helme mit verstärktem Schutz. Viele S-Pedelec-Pendler in CH nutzen sogenannte Speed-Pedelec-Helme (Norm NTA 8776), die etwas leichter und besser belüftet sind als Motorradhelme. Im gewerblichen Einsatz sollte man Mitarbeiter ebenfalls nur mit Helm auf die Reise schicken. Positiv: Die Akzeptanz von Helmen ist in der Schweiz sehr hoch, da auch auf 25er-E-Bikes jeder zweite freiwillig einen Helm trägt (2019: ~50% lt. BFU).
- Niederlande: Bekannt als Fahrradland, haben die Niederlande seit 1. Januar 2023 die Helmpflicht ausgeweitet. Für normale Pedelecs bis 25 km/h besteht keine Helmpflicht (auch nicht für Erwachsene oder Kinder). Speed-Pedelec-Fahrer dagegen müssen einen zugelassenen Helm tragen. Erlaubt sind entweder Motorradhelme oder spezielle Speed-Pedelec-Helme nach NTA 8776. Letztere erkennt man am Prüfsiegel mit einem “E” im Helminneren. Diese Helme bieten hohen Schutz, sind aber etwas leichter als Motorradhelme – was im Liefereinsatz angenehmer sein kann. Der Bußgeldsatz in NL für das Fahren ohne Helm beträgt 100 €, was deutlich zeigt, welchen Stellenwert die Sicherheit hat.
- Belgien: Auch Belgien schreibt für schnelle E-Bikes eine Helmpflicht vor. Akzeptiert werden Motorradhelme oder geprüfte Speed-Pedelec-Helme (analog zur niederländischen Regel). Für langsame E-Bikes gibt es keine Pflicht, jedoch eine Empfehlung zum Helmtragen. Belgien hat damit eine ähnliche Linie wie NL: Die Nutzung von S-Pedelecs soll sicher erfolgen, ohne die Fahrer mit allzu schwerer Ausrüstung zu belasten. Ein Unterschied: In BE ist es üblich, dass Speed-Pedelec-Pendler entweder einen leichten E-Bike-Helm oder auch mal einen Motorradhelm mit offenem Visier tragen – beides ist zulässig, solange der Helm der Norm entspricht. Die Polizei kontrolliert Helme stichprobenartig, insbesondere seit Einführung der Pflicht im Jahr 2019.

Helmpflicht für S-Pedelecs in Europa: Während in Deutschland, Österreich und den Niederlanden Motorrad- oder Spezialhelme vorgeschrieben sind, reicht in der Schweiz ein Fahrradhelm aus.
S-Pedelec Helmpflicht im Überblick (Auswahl wichtiger Länder):
- DE/AT/FR/PL/CZE: Ja, Motorradhelm vorgeschrieben (ECE)
- NL/BE: Ja, Motorrad- oder Speed-Pedelec-Helm vorgeschrieben (NTA8776)
- CH: Velofahrhelm ausreichend (NTA-Helm empfohlen)
(In weiteren europäischen Ländern ähnlich; z.B. Frankreich: Helmpflicht für >25 km/h, Italien: Helmpflicht für >25 km/h.)
Verkehrsregeln: Wo und wie dürfen Liefer-E-Bikes fahren?
Für den Einsatz von E-Bikes im Straßenverkehr gelten im Prinzip die gleichen Verkehrsregeln wie für herkömmliche Fahrräder bzw. Mopeds – mit einigen wichtigen Besonderheiten, die Flottenmanager kennen sollten.
Benutzung von Radwegen: Pedelecs (25 km/h) dürfen und sollen Radwege benutzen, wo diese vorhanden und für Fahrräder freigegeben sind. In Deutschland z.B. müssen Radwege befahren werden, wenn das blaue Radwegschild (Zeichen 237, 240, 241) dies anordnet – das gilt auch für E-Bikes. S-Pedelecs hingegen dürfen Radwege grundsätzlich nicht benutzen. Sie gehören auf die Fahrbahn, da sie als Kraftfahrzeuge gelten. Wer in Deutschland trotzdem mit dem 45er-E-Bike auf dem Radweg fährt, riskiert ein Bußgeld (15 € Verwarngeld, bei Gefährdung bis 25 €). Ähnliche Verbote gelten in Österreich, Belgien und den Niederlanden.
- Ausnahme DE: Einige Bundesländer testen aktuell Ausnahmeregelungen. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg dürfen Kommunen bestimmte Radwege für S-Pedelecs freigeben. Dies wird durch ein Zusatzschild „S-Pedelec frei“ kenntlich gemacht. Flottenmanager sollten solche lokalen Ausnahmen kennen – sie könnten Lieferungen beschleunigen, wo S-Pedelecs legal Radwege nutzen dürfen.
- Schweiz Sonderfall: Die Schweiz verfolgt den gegenteiligen Ansatz. Hier müssen schnelle E-Bikes auf Radwegen fahren, wenn solche vorhanden sind. Bereits 2012 wurden Radwege für S-Pedelecs generell geöffnet. Damit haben S-Pedelec-Fahrer in CH dieselben Wegeoptionen wie Fahrradfahrer, was ein großer Vorteil für die Routenwahl in der Stadt sein kann. Nur wenn ein Weg explizit für Motorfahrräder verboten ist, darf ein S-Pedelec diesen nicht nutzen – es sei denn, der Motor ist ausgeschaltet und man fährt langsam wie ein normales Velo. Dieses Schweizer Modell erleichtert den Einsatz im Lieferverkehr erheblich, da man nicht zwischen Autospur und Radinfrastruktur wechseln muss.
Geschwindigkeitsbegrenzungen: E-Bikes unterliegen den allgemeinen Tempolimits der Straßenverkehrsordnung. Ein Pedelec kann zwar technisch nur 25 km/h unterstützen, bergab aber schneller rollen – hier gelten dieselben Tempolimits wie für Fahrräder oder Kfz (z.B. 30 km/h in vielen Innenstädten). S-Pedelecs sind oft auf 45 km/h begrenzt, was ihrem Zweck entspricht. Allerdings dürfen sie nicht überall 45 km/h fahren: In verkehrsberuhigten Zonen oder Begegnungszonen gilt oft Schrittgeschwindigkeit; in Niederlanden gibt es für Mofas innerorts 30 km/h-Zonen. Flottenmanager:innen sollten auf diese lokalen Regeln achten, da gerade in Wohngebieten oder Fußgängerzonen angepasste Geschwindigkeit erwartet wird. Wichtiger noch: In Fußgängerzonen, die für Radverkehr freigegeben sind (oft zeitlich beschränkt für Lieferverkehr), zählen nur Fahrräder und ggf. Pedelecs als solche. S-Pedelecs könnten dort verboten sein, weil sie juristisch keine Fahrräder sind. Beispielsweise darf in einer deutschen Fußgängerzone mit Schild „Fahrräder frei 20–11 Uhr“ ein Kurier mit normalem E-Bike zur Lieferzeit durchfahren, nicht aber mit einem S-Pedelec, da dieses als Kfz gilt. Hier muss ggf. abgestiegen und geschoben werden – ein wichtiger Punkt bei der Routenplanung für Lieferflotten.
Promillegrenzen: Ein oft übersehener Aspekt im Gewerbeeinsatz ist Alkohol am Lenker. Während Pedelec-Fahrer rechtlich wie Radfahrer behandelt werden (in Deutschland z.B. absolute Fahruntüchtigkeit erst ab 1,6‰, darunter aber Bußgeld bei Ausfallerscheinungen), gelten S-Pedelec-Fahrer als Kraftfahrzeugführer. Damit greifen strengere Promillegrenzen – in DE bereits ab 0,5‰ Ordungswidrigkeit (500 € Bußgeld, Punkte), ab 1,1‰ Straftat. Für Unternehmen heißt das: auch hier Aufklärung betreiben und z.B. nach Weihnachtsfeiern nur nüchterne Fahrer aufs (schnelle) E-Bike lassen. In anderen Ländern analog: In der Schweiz und Österreich sind 0,5‰ die Grenze für S-Pedelecs, bei Fahrrädern oft 0,8‰ (AT) bzw. gibt es Richtwerte. Drogen und Alkohol sind selbstverständlich tabu – im Schadensfall drohen sonst Versicherungsprobleme.
Vorfahrt und Verkehrszeichen: Grundsätzlich müssen E-Bike-Fahrer alle Regeln wie Autos oder Fahrräder befolgen: Ampeln, Stoppschilder, Rechts-vor-Links usw. S-Pedelecs haben keine Sonderrechte, nur weil sie leise sind – sie müssen sich wie andere motorisierte Zweiräder verhalten. Um Missverständnisse zu vermeiden, ein Hinweis: Verkehrsschilder „Radfahrer absteigen“ gelten auch für Pedelecs; ein S-Pedelec-Fahrer müsste hier sogar schon als Kraftrad vorher wegbleiben. In den Niederlanden gibt es getrennte Spuren für Snorfiets (25 km/h-Mopeds) und Bromfiets (45 km/h). Ein Speed-Pedelec fällt unter Bromfiets-Regeln: In vielen Städten heißt das, auf der Fahrbahn fahren; teils existieren außerorts eigene Mofa-Spuren. Bekannte Städte wie Amsterdam verbannten seit 2019 sogar die langsameren Snorfietsen von den Radwegen (Helmpflicht und Straße statt Radweg), um die Radwege sicherer zu machen. Für Lieferflotten in NL sollte man also lokale Bestimmungen prüfen – gerade Amsterdam und Utrecht haben teils strengere Vorgaben.
Fazit zur Radweg- und Straßennutzung: Im Lieferdienst ist es essentiell, die richtige Fahrzeugwahl fürs Liefergebiet zu treffen. In engen Innenstädten mit viel Radinfrastruktur sind Pedelecs oft die bessere Wahl, weil sie überall frei verkehren dürfen. S-Pedelecs spielen ihre Vorteile auf längeren Distanzen oder Landstraßen aus, wo Radwege fehlen, müssen dort aber Kfz-Regeln einhalten. Eine Mischflotte kann sinnvoll sein: z.B. Pedelecs für Innenstadt-Kuriere und S-Pedelecs für Überland-Strecken oder eilige Expressfahrten. Wichtig ist, Fahrer in beiden Fällen verkehrsrechtlich zu schulen, damit kein Bußgeldrisiko entsteht.
Technische Anforderungen und Ausstattung
E-Bikes im gewerblichen Einsatz müssen verkehrssicher ausgestattet sein. Hier unterscheiden sich die Anforderungen je nachdem, ob das Fahrzeug als Fahrrad (Pedelec) oder als Kraftfahrzeug (S-Pedelec) klassifiziert ist.
Pedelec (als Fahrrad): Es gelten die Vorschriften wie für normale Fahrräder. In Deutschland regelt z.B. die StVZO die Mindestausstattung:
- Lichtanlage: weißer Scheinwerfer vorn, rotes Rücklicht hinten – beide mittlerweile auch als Batterieleuchten zulässig, müssen bei Dämmerung/Nacht funktionieren.
- Reflektoren: ein weißer Frontreflektor, ein roter Großflächenrückstrahler hinten, gelbe Pedalreflektoren sowie Reflektorstreifen oder Speichenreflektoren an den Rädern. (Viele E-Bikes haben Reflexstreifen auf den Reifen ab Werk.)
- Bremsen: zwei unabhängig wirkende Bremsen (meist Vorder- und Hinterradbremse) sind Pflicht.
- Klingel: eine helltönende Fahrradklingel ist vorgeschrieben – im Straßenverkehr für Lieferfahrende auch praktisch, um sich bemerkbar zu machen.
In anderen Ländern ähneln diese Vorschriften den deutschen: In Belgien sind z.B. ebenfalls Front-/Heckbeleuchtung und zahlreiche Reflektoren Pflicht. Österreich schreibt für Fahrräder u.a. Bremse vorne und hinten, Glocke, Reflektoren und Licht (bei schlechter Sicht) vor – also im Kern identisch. Die Schweiz verlangt Beleuchtung bei Nacht, Reflektoren und seit 2022 sogar Tagfahrlicht für alle E-Bikes: Seit April 2022 müssen in CH E-Bike-Lampen auch am Tag eingeschaltet sein, andernfalls droht ein Bußgeld (Ordnungsbusse ~20 CHF). Diese Tagfahrlicht-Pflicht gilt für langsame und schnelle E-Bikes gleichermaßen und soll die Sichtbarkeit erhöhen. Für Lieferflotten in CH heißt das, man sollte die Bikes so konfigurieren, dass das Licht automatisch stets an ist (viele Modelle unterstützen dies bereits).
S-Pedelec (als Kleinkraftrad): Hier kommen zusätzliche technische Vorschriften ins Spiel, die über die Fahrrad-Ausstattung hinausgehen. S-Pedelecs unterliegen der EU-Typgenehmigung L1e-B und nationalen Fahrzeugvorschriften. Wichtige Punkte sind:
- Beleuchtung und Elektrik: Ein S-Pedelec benötigt eine fest installierte Lichtanlage mit Abblendlicht und Rücklicht, außerdem Bremslicht (hinten) und Kennzeichenbeleuchtung für das Versicherungskennzeichen. Blinker sind dagegen in der Klasse L1e-B meist nicht vorgeschrieben (viele Modelle haben keine Fahrtrichtungsanzeiger). Ein Tachometer (Geschwindigkeitsanzeige) ist ab 2024 in CH Pflicht für Neufahrzeuge und auch in der EU verbreitet vorhanden, aber nicht in allen Ländern zwingend vorgeschrieben – praktisch ist er aber für Fahrer, um Tempolimits einzuhalten.
- Spiegel: Mindestens ein Rückspiegel ist vorgeschrieben (in vielen Ländern links ausreichend). Deutschland und Österreich fordern einen Spiegel, in der Schweiz ist ebenfalls ein Spiegel üblich (im ÖAMTC-Test wurde erwähnt, dass Schweizer Modelle oft einen rechtlich korrekten Spiegel hatten).
- Schallzeichen: Anstelle der Fahrradklingel muss ein akustisches Warnsignal wie eine Hupe oder Mofahupe vorhanden sein. Diese klingt lauter als eine Klingel und entspricht dem Kfz-Standard.
- Bremsen: Zwei unabhängige Bremsen sind ohnehin Standard. Österreich verlangt zusätzlich Bremshebel mit Kugelenden (abgerundete Hebelende, um Verletzungen zu vermeiden) – das ist eigentlich eine Anforderung aus dem Motorradbereich und wird von den meisten S-Pedelec-Herstellern erfüllt (z.B. durch spezielle Hebel).
- Reifen: In AT und DE wird auf Reifen der ECE-R75-Norm bestanden. Diese Reifen sind für höhere Geschwindigkeiten (bis 50 km/h) zugelassen und haben entsprechende Stabilität. Ein Flottenmanager sollte also keine normalen Fahrradreifen auf einem S-Pedelec montieren, sondern immer ausgewiesene E-Bike-Reifen verwenden, um legal und sicher zu fahren (und um Versicherungsansprüche nicht zu gefährden).
- Weitere Ausrüstung: In Österreich muss – analog zur Moped-Pflicht – ein Verbandskästchen („Verbandspackerl“) mitgeführt werden. Das ist einzigartig streng, aber für Lieferflotten in AT relevant: Man sollte also kleine Verbandstaschen an jedem S-Pedelec deponieren. In der Praxis wird das zwar selten kontrolliert, doch im Unfall könnte es wichtig sein. In anderen Ländern gibt es diese Pflicht nicht. Jedoch kann ein Erste-Hilfe-Set auch unabhängig von Vorschriften sinnvoll sein.
Zusammengefasst müssen S-Pedelecs werksseitig typgeprüft sein, damit all diese Anforderungen erfüllt sind. Als Flottenbetreiber sollte man nur Modelle kaufen, die die EU-Typzulassung besitzen (erkennbar an der CoC-Bescheinigung und der „e“-Nummer am Typenschild). Umbauten am S-Pedelec (anderer Motor, Tuning) führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das sollte im gewerblichen Umfeld unbedingt vermieden werden.
E-Lastenrad: rechtliche Anforderungen – Besonderheiten bei Cargo-E-Bikes: Grundsätzlich gelten für E-Lastenräder dieselben Regeln wie für normale E-Bikes. Ein elektrisches Lastenrad mit 25 km/h Unterstützung und 250 W Motor ist ein Pedelec und somit ein Fahrrad. Allerdings kommen bei Cargo-Bikes oft höhere Gewichte ins Spiel. Einige Länder haben daher die zulässige Motorleistung für Transportfahrräder angehoben, um genügend Schub zu bieten:
- In Österreich dürfen Pedelecs bis 600 Watt Leistung (statt 250 W) haben, sofern sie weiterhin auf 25 km/h begrenzt sind. Diese Regel begünstigt E-Lastenräder, da schwere Lasten mehr Power erfordern. Ein 500 W-Motor ist in AT also legal, solange das Rad als Fahrrad klassifiziert bleibt.
- Belgien geht noch weiter: Hier gibt es die Kategorie der motorisierten Fahrräder bis 25 km/h mit bis zu 1000 W Leistung. Solche E-Cargobikes benötigen zwar ein Konformitätszertifikat und müssen vom Hersteller typisiert sein, kommen aber ohne Führerschein, Versicherung und Helm aus (sie gelten trotz stärkerem Motor als Fahrrad). Das ist attraktiv für Lastenrad-Flotten: Man hat mehr Kraft, etwa für bergige Städte oder schwere Zuladung, ohne in die Moped-Klasse zu fallen.
- Deutschland und die Niederlande bleiben (noch) bei 250 W für Fahrräder. In der Praxis verbauen Hersteller aber Motoren mit kurzzeitig höherer Spitzenleistung (z.B. 500–800 W Peak), die jedoch als 250 W Nenndauer deklariert sind. So können auch in DE Lasten-Pedelecs ausreichend Kraft entfalten, ohne die Gesetzesgrenze zu sprengen. Dennoch gibt es Forderungen, die 250-Watt-Grenze für Cargo-Bikes anzuheben – etwa von Verbänden der Radlogistik. Gesetzlich ist das Stand 2025 aber nicht umgesetzt. Flottenmanager in DE/NL müssen also mit den 250 W auskommen oder müssten ansonsten auf S-Pedelecs ausweichen (was wegen 45 km/h für rein innerstädtische Lastenräder unpassend wäre).
Jenseits der Motorleistung sollten bei E-Lastenrädern ein paar weitere Punkte beachtet werden:
- Maximalgewicht: Lastenräder haben höhere zulässige Gesamtgewichte. Die StVO lässt Fahrräder grundsätzlich zu; bei sehr breiten oder langen Gespannen (etwa E-Bike mit Anhänger) können aber lokale Einschränkungen (z.B. Durchfahrtsbreiten) relevant sein. Ein dreirädriges Cargo-Bike gilt weiterhin als Fahrrad, solange es primär pedalgesteuert ist – es könnte aber z.B. breitere Abmessungen haben, was auf engen Radwegen berücksichtigt sein will.
- Ladungssicherung: Rechtlich müssen Ladungen auch auf Fahrrädern so verstaut sein, dass sie nicht herunterfallen oder das Fahrzeug instabil machen. Für Lieferdienste heißt das: Kisten gut verzurren, nicht überladen (Herstellerangaben zur Zuladung beachten) und Ladung gegen Regen sichern, um keine Betriebsgefahr zu erzeugen.
Gewerblicher Einsatz: Pflichten für Unternehmen und Flottenmanager
Neben den Verkehrsvorschriften an sich gibt es im gewerblichen Betrieb von E-Bike-Flotten einige zusätzliche Aspekte:
Arbeitsschutz und Unfallprävention: E-Bikes, die Mitarbeitende im Auftrag der Firma nutzen, gelten als Arbeitsmittel. In Deutschland z.B. verlangen die Unfallversicherungsträger (DGUV) regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen von firmeneigenen Fahrrädern. Als Flottenverantwortliche:r sollte man mindestens jährlich eine technische Durchsicht der Fahrräder/E-Bikes dokumentieren – Bremsen, Licht, Rahmen, Reifen. Dies kann intern durch geschultes Personal oder extern (z.B. durch den Service von SMARTVÉLO oder einer Fachwerkstatt) erfolgen. Ein betrieblich gewartetes Rad erhöht die Sicherheit und verringert das Haftungsrisiko des Arbeitgebers.
Schulung der Fahrer:innen: Gerade wenn neue Regeln gelten, etwa Helmpflicht oder kein Radweg mit S-Pedelec, muss das Personal informiert werden. Empfehlenswert sind kurze Trainings oder Merkblätter zu folgenden Punkten:
- Bedienung der E-Bikes: Handhabung von Unterstützungsstufen, Bremswege einschätzen (ein beladenes Cargo-E-Bike hat längeren Bremsweg!), Verhalten bei Nässe.
- Verkehrsregeln: Auffrischung von Vorfahrtsregeln, Verhalten an Ampeln (z.B. roter Rechtsabbiegepfeil in einigen Ländern), besondere Vorschriften für Fahrräder vs. Mopeds.
- Schutzausrüstung: Richtiges Tragen des Helms, ggf. Verwendung von Warnwesten in der Dunkelheit (in einigen Ländern vorgeschrieben, z.B. Frankreich außerhalb Ortschaften).
- Akku-Management: Hinweise zum sicheren Wechseln von Akkus, Laden nur an zugelassenen Ladegeräten, Brandschutz (nicht in Fluchtwegen laden etc.). Dies ist zwar kein Gesetzesthema im Verkehr, aber im Arbeitsschutz wichtig, um Brände oder Defekte zu vermeiden.
Einhaltung von Lenkzeiten und Pausen: Für Fahrrad- und E-Bike-Kuriere gibt es (noch) keine tachographenpflichtigen Lenkzeitregelungen wie für Lkw. Dennoch sollten Arbeitgeber auf humane Arbeitszeiten achten – ein ausgelaugter Kurier hat ein höheres Unfallrisiko. Falls innerbetriebliche Vorgaben existieren (z.B. maximale Schichtdauer von 8 Stunden auf dem Rad), sollten diese auch bei hoher Auftragslage respektiert werden.
Bußgelder im Betrieb vermeiden: Flottenmanager:innen sind gut beraten, proaktiv für Regelkonformität zu sorgen, statt Bußgelder im Nachhinein zahlen zu müssen. Einige praktische Tipps:
- Erstellen Sie eine Checkliste für jedes Fahrzeug: Ist das Versicherungskennzeichen aktuell? Liegt die Betriebserlaubnis/CoC vor? Ist das Licht intakt? Hat der Fahrer einen gültigen Führerschein vorgelegt? – So wird vor Einsatzstart alles abgefragt.
- Nutzen Sie Telematik oder GPS-Daten verantwortungsvoll: Moderne E-Bike-Flotten können mit Trackern ausgestattet sein. Diese können helfen, Geschwindigkeitsverstöße oder unerlaubte Routen (z.B. S-Pedelec auf Radweg) zu erkennen und Fahrenden Feedback zu geben. So lassen sich Regelverstöße abstellen, bevor ein Bußgeld erfolgt.
- Pflegen Sie eine Kultur der Sicherheit: Mitarbeitende sollten ohne Scheu Probleme melden (etwa: „Mein Vorderlicht ist kaputt“), damit es behoben wird, bevor die Polizei es bemerkt. Stellen Sie Ersatzbeleuchtung, Regenkleidung, Helme etc. bereit – wenn alles da ist, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass jemand ohne Licht oder Helm fährt.
- Bußgeldkatalog Aushang: Hängen Sie einen Ausschnitt der relevantesten Bußgelder im Aufenthaltsraum aus. Zum Beispiel: „Fahren mit S-Pedelec auf Radweg: 15–30 €“, „Ohne Helm: 100 € (NL) / 15 € (DE)“, „Ohne Versicherungsplakette: Anzeige!“. So ist jedem klar, was auf dem Spiel steht. In vielen Fällen wirken solche Informationen präventiv.
Grenzüberschreitende Lieferungen: Im EU-Raum sind Führerscheine und Fahrzeugzulassungen weitgehend anerkannt. Dennoch sollte man vorsichtig sein: Ein in Deutschland versichertes S-Pedelec darf zwar kurzfristig in die Niederlande fahren, aber wenn dauerhaft in NL operiert, wäre eine lokale Registrierung nötig. Ebenso können Helmpflichten abweichen (DE-Fahrer in NL ohne NTA-Helm könnte Probleme kriegen). Planen Sie also internationale Einsätze mit Blick auf die strengste Regel, die zutreffen kann.

SMARTVÉLO Full-Service: Mobile Technikerteams betreuen Flotten vor Ort – auch bei grenzüberschreitendem Einsatz in Deutschland und den Niederlanden.
SMARTVÉLO Best Practice: Als Anbieter hochwertiger E-Bike-Flotten hat SMARTVÉLO Erfahrung mit Compliance-Themen. Beispielsweise werden die E-Cargo-Bikes von SMARTVÉLO standardmäßig mit kompletter StVZO-Ausstattung, ECE-konformen Reifen und optionalem Versicherungsservice geliefert – so sind die Fahrzeuge out of the box einsatzbereit und rechtskonform. Auch die Wartung (etwa Bremsbelag- und Reifenchecks) übernimmt SMARTVÉLO im Rahmen seines Full-Service-Angebots. Flottenmanager:innen können sich so auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während die E-Bikes stets den rechtlichen Anforderungen genügen.
Ländervergleich: Deutschland, Österreich, Schweiz, Niederlande, Belgien
Abschließend geben wir einen kompakten Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Rechtslage in den genannten Ländern. Trotz vieler Gemeinsamkeiten (v.a. bei der 25/45 km/h-Klassifizierung) gibt es einige nationale Besonderheiten:
Aspekt | Deutschland | Österreich | Schweiz | Niederlande | Belgien |
Pedelec-Klasse | bis 25 km/h, ≤250 W (Fahrrad) | bis 25 km/h, ≤600 W (Fahrrad) | bis 25 km/h, ≤500 W (Fahrrad)(CH erlaubt etwas mehr Power) | bis 25 km/h, ≤250 W (Fahrrad) | bis 25 km/h, ≤250 W (Fahrrad) oder ≤1000 W (motor. Fahrrad) |
S-Pedelec-Klasse | bis 45 km/h, ≤4 kW (Kleinkraftrad) | bis 45 km/h, ≤4 kW (Kl. L1e-B) | bis 45 km/h, ≤1 kW (Motorfahrrad)(CH meist 500 W typ.) | bis 45 km/h, ≤4 kW (Bromfiets) | bis 45 km/h, ≤4 kW (Kl. P-Moped) |
Führerschein | Pedelec: keinerS-Ped: AM (ab 16) | Pedelec: keinerS-Ped: AM (ab 16) | Pedelec: ab 16 o. ab 14 mit Kat MS-Ped: Kat M (Mofa) ab 16 | Pedelec: keinerS-Ped: AM (ab 16) | Pedelec: keinerS-Ped: AM (ab 16) (oder B) |
Versicherungspflicht | Pedelec: neinS-Ped: ja (Vers.-Kennz.) | Pedelec: neinS-Ped: ja (Vers.-Kennz.) | Pedelec: nein (Privathaftpflicht)S-Ped: ja (gelbes Schild) | Pedelec: neinS-Ped: ja (amtliches Kennz.) | Pedelec: neinS-Ped: ja (Kennz.; Registrierung) |
Helmpflicht | Pedelec: neinS-Ped: ja, Motorradhelm | Pedelec: nein*S-Ped: ja, Motorradhelm | Pedelec: nein (empf.)S-Ped: ja, Velohelm ok | Pedelec: neinS-Ped: ja, Helm (NTA8776 od. ECE) | Pedelec: nein (empf.)S-Ped: ja, Helm (NTA8776 od. ECE) |
Radweg-Nutzung S-Ped | Verboten (nur Fahrbahn)(tlw. Ausnahmen) | Verboten (nur Fahrbahn) | Geboten (Radwege müssen benutzt werden) | Verboten (nur Fahrbahn) | Verboten (nur Fahrbahn) (Übliche Moped-Regelung) |
Sonstiges | Rückspiegel, Hupe, Bremslicht für S-Ped vorgeschrieben. Pedelec = Fahrrad, keine amtliche Typprüfung. | Sehr strenge S-Ped-Regeln: Verbandspäckchen Pflicht, Helm ECE, Reifen ECE-R75 etc. – kaum S-Ped-Nutzer im Vergleich. | Tagfahrlicht für alle E-Bikes Pflicht. S-Ped dürfen Radwege nutzen, was ihr Potenzial erhöht. Mindestalter E-Bike 14 J. | NL: 2023 Helmpflicht auch für Snorfiets (25 km/h-Mopeds). Speed-Pedelec = Bromfiets, oft Tempo 30 Zonen. Sehr bike-friendly Infrastruktur. | Hat Zwischenkategorie 25 km/h/1000W ohne Helmpflicht. Speed-Pedelecs seit 2017 als L1e-B (Moped) mit Nummernschild. Keine generelle Fahrradhelmpflicht geplant (Debatte 2023). |
Legende: nein = nicht vorgeschrieben / ja = vorgeschrieben. (nein mit Fußnote: in AT Helmpflicht bis 12 Jahre für alle Fahrräder). Stand: 2025.
Diese Tabelle verdeutlicht: Im Kern ähneln sich die Vorschriften in DACH und Benelux, insbesondere was Führerschein- und Versicherungspflichten für schnelle E-Bikes betrifft. Die gemeinsamen Standards resultieren aus EU-Vorgaben (z.B. Typklassen L1e-A/B). Unterschiede liegen im Detail: z.B. erlaubt die Schweiz mehr Freiheiten bei der Radwegbenutzung, während Österreich strengere Ausrüstungsvorschriften hat. Die Niederlande und Belgien haben eigene Akzente bei Helmen und Leistungskategorien gesetzt. Für Unternehmen, die international agieren, lohnt es sich, diese Unterschiede genau zu kennen – so lassen sich für jede Stadt die passend ausgestatteten Räder einsetzen.
Fazit: Rechtssicher und effizient mit E-Bike-Flotten
E-Bikes sind aus der urbanen Logistik nicht mehr wegzudenken. Mit steigender Nutzung geht eine wachsende Verantwortung einher, die verschiedenen Verkehrsvorschriften im Blick zu behalten. Dieser Leitfaden hat gezeigt, dass Lieferdienste mit Pedelecs in vielen Bereichen frei agieren können wie mit Fahrrädern – ideal für Innenstädte. Sobald jedoch S-Pedelecs ins Spiel kommen, gelten strengere Regeln: Führerschein, Versicherungskennzeichen, Helmpflicht und Fahrverbote auf Radwegen sind die wichtigsten Punkte. Auch länderspezifische Feinheiten (etwa die Tagfahrlichtpflicht in der Schweiz oder die 1000-Watt-Klasse in Belgien) sollten bei der Flottenplanung berücksichtigt werden.
Flottenmanager:innen können Bußgelder und Ausfallzeiten minimieren, indem sie proaktiv für Compliance sorgen: Die richtige Fahrzeugwahl je Lieferstrecke, regelmäßige Wartung, Schulung der Fahrer und aktuelle Informationen zu Rechtsänderungen gehören dazu. 2025 ist etwa in Deutschland eine Diskussion im Gange, S-Pedelecs stärker zu integrieren (Pilotprojekte für Radwegnutzung laufen) – es bleibt also wichtig, am Puls der Gesetzgebung zu bleiben.
Positiv ist: Mit kompetenten Partnern wie SMARTVÉLO an deiner Seite lässt sich vieles delegieren. Durch robust konstruierte, regelkonforme E-Bikes, Full-Service-Wartung und Beratungsangebote sorgt SMARTVÉLO dafür, dass Lieferflotten nicht nur technisch, sondern auch rechtlich stets auf dem neuesten Stand sind – ohne dass es in platte Werbung abgleitet, darf erwähnt werden, dass solche Kooperationen in der Praxis enorm hilfreich sein können.
Am Ende zahlt sich Rechtskonformität in der E-Bike-Logistik mehrfach aus: Sicherheit für die Fahrer, Schutz vor Strafen und ein professionelles Image gegenüber Kunden und Behörden. Wer die hier beschriebenen Vorschriften beherzigt und ins eigene Flottenmanagement integriert, stellt sicher, dass die E-Bike-Flotte reibungslos, effizient und gesetzeskonform rollt – in Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, Belgien und darüber hinaus.